Viel wurde diskutiert und geschrieben über die neuen Verordnungen im Autogewerbe, gerne geben wir Ihnen einen kurzen Überblick:
Ziel und Zweck: Die Konsumenten und Automobilisten sowie das Garagengewerbe haben ab dem 1. November 2002 grössere Freiheiten erhalten
Ihre und unsere Vorteile: Jede Garage darf und kann verschiedene Automarken verkaufen und in der eigenen Werkstatt für Service und Unterhalt sorgen.
Neue Fahrzeuge sind auch während der Garantiezeit nicht mehr an Markenvertretungen gebunden, Sie können Ihren Wagen nach Wahl also in "Ihrem" Betrieb, wo Sie mit Service und Bedienung zufrieden sind, kaufen und auch unterhalten lassen, auch wenn diese Garage keine entsprechende offizielle Markenvertretung hat.
Garantiearbeiten und Servicepakete werden weiterhin in der Markenvertretung erledigt, wir sind aber auch hier Ihr Ansprechpartner.
Der Hersteller kann keine Garantieleistungen mehr ablehnen, wenn Service/Unterhalt ausserhalb des Markennetzes ausgeführt werden. Qualitativ gleichwertige Ersatzteile werden den Originalteilen gleichgestellt; wir verwenden ausschliesslich Produkte von Produzenten die auch Hersteller beliefern und die in Bezug auf Produktion und Qualität absolut der Erstausrüstung entsprechen.
Die Hersteller müssen uneingeschränkten Zugang zu technischen Daten, Informationen und Ausbildungen gewährleisten: wir halten uns mit Weiterbildungen immer auf aktuellem Stand gehalten und können damit unsere Kompetenz markenübergreifend jederzeit sicherstellen.
WellCar - Leistungen: Sie erhalten bei uns alle Dienstleistungen, die Ihre Mobilität sicherstellen: Reparaturgarantie, Occasionsgarantie, Reise- und Mobilitätsversicherung, Pannenversicherung...fragen Sie uns!
In eigener Sache: Wir hoffen, Ihnen mit diesen Zeilen einen Ueberblick über die "neuen Freiheiten" der GVO-Richtlinien verschafft zu haben. Selbstverständlich stehen wir bei ergänzenden Fragen jederzeit gerne zur Verfügung und geben auch weiterhin immer unser Bestes für Sie!
Hier noch der gesetzliche Auszug:
15. Die gesetzliche Gewährleistung und die (erweiterte) Herstellergarantie verfallen nicht, wenn ein Endverbraucher sein Kraftfahrzeug durch eine unabhängige Werkstatt während ihrer Dauer reparieren oder unterhalten lässt (einschliesslich der Reparaturen aufgrund eines Unfalles), es sei denn, die entsprechenden Arbeiten seien fehlerhaft durchgeführt worden. Dies gilt auch, wenn die unabhängige Werkstatt für nicht unter die gesetzliche Gewährleistung oder die (erweiterte) Herstellergarantie fallende Reparaturen qualitativ gleichwertige Ersatzteile verwendet.
16. Ein Endverbraucher ist somit nicht verpflichtet, sein Kraftfahrzeug während der Garantiedauer ausschliesslich innerhalb des Netzes zugelassener Werkstätten unterhalten oder reparieren zu lassen.